Allgemeine Geschäftsbedingungen


Diese Vertragsbedingungen schaffen Klarheit und Verlässlichkeit für beide Seiten.

Klare Regelungen    Faire Grundlagen   Transparente Zusammenarbeit

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss


(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen XY110 und dem jeweiligen Auftraggeber, nachfolgend „Kunde“ genannt. Sie gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Markenentwicklung, Grafikdesign, Webdesign, E-Commerce, Programmierung, Suchmaschinenoptimierung (SEO), Generative Engine Optimization (GEO), Online-Marketing, Google Ads, Beratung, Wartung, Betreuung und Support.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

(3) Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung und den dazugehörigen Leistungsbeschreibungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn XY110 ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(5) Angebote von XY110 sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde das Angebot in Textform annimmt, die vereinbarte Anzahlung leistet oder XY110 auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt.

(6) Erklärungen per E-Mail oder über ein gemeinsam verwendetes Projektmanagement- oder Kommunikationssystem erfüllen die vereinbarte Textform.



§ 2 Leistungen und Leistungsumfang


(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Allgemeine Leistungsbeschreibungen auf der Website von XY110 dienen der Information und werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

(2) Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Entwürfe, weitere Korrekturrunden, Texterstellung, Bildrecherche, Übersetzungen, rechtliche Prüfungen, Schulungen, Wartung, Hosting, Domains, Softwarelizenzen und Leistungen externer Anbieter.

(3) Soweit die Parteien ein konkretes Arbeitsergebnis vereinbaren, gelten die werkvertraglichen Vorschriften. Bei Beratungs-, Betreuungs-, Marketing-, SEO-, GEO- oder Supportleistungen schuldet XY110 eine fachgerechte Tätigkeit, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder sonstigen Erfolg, sofern ein solcher nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) XY110 ist berechtigt, geeignete freie Mitarbeiter, Kooperationspartner oder sonstige Erfüllungsgehilfen zur Leistungserbringung einzusetzen. XY110 bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

(5) Rechtliche, steuerliche oder wirtschaftliche Beratungsleistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags, sofern sie nicht ausdrücklich und durch eine entsprechend qualifizierte Stelle vereinbart wurden. Von XY110 bereitgestellte Mustertexte oder technische Eingabefelder stellen keine Rechtsberatung dar.



§ 3 Projektablauf, Freigaben und Änderungen


(1) Projekte können in einzelne Phasen, Meilensteine oder Freigabeschritte unterteilt werden. Dazu können insbesondere Strategie, Konzeption, Gestaltung, Entwicklung, Inhaltsintegration, Prüfung, Abnahme und Veröffentlichung gehören.

(2) Der Kunde prüft ihm vorgelegte Konzepte, Entwürfe, Texte, Funktionen und Zwischenstände sorgfältig und erteilt Freigaben oder Änderungswünsche innerhalb einer angemessenen Frist.

(3) Eine vom Kunden erteilte Freigabe ist für den weiteren Projektverlauf verbindlich. Änderungen an bereits freigegebenen Leistungen können zusätzlichen Aufwand verursachen und als Mehrleistung berechnet werden.

(4) Korrekturen innerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs sind im vereinbarten Umfang enthalten. Eine Änderung der Aufgabenstellung, eine neue gestalterische oder strategische Ausrichtung sowie zusätzliche Funktionen, Seiten, Inhalte oder Leistungen gelten als Erweiterung des Auftrags.

(5) XY110 informiert den Kunden vor der Ausführung kostenpflichtiger Mehrleistungen über den voraussichtlichen zusätzlichen Aufwand. Die Ausführung erfolgt nach Freigabe durch den Kunden in Textform.

(6) Soweit eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu dem im Angebot genannten Stundensatz.



§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden


(1) Der Kunde stellt XY110 sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Inhalte, Unterlagen, Zugangsdaten und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.

(2) Dazu gehören insbesondere Texte, Bilder, Logos, Produktdaten, Unternehmensangaben, rechtliche Pflichtinformationen, technische Zugänge und Ansprechpartner.

(3) Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte, Wettbewerbsrecht, Datenschutz, Impressumspflichten, Informationspflichten und gesetzliche Anforderungen an die Barrierefreiheit.

(4) Der Kunde sichert zu, dass er über sämtliche Rechte verfügt, die für die vertragsgemäße Verwendung der von ihm bereitgestellten Inhalte erforderlich sind.

(5) Erkennt der Kunde Fehler, unrichtige Angaben oder mögliche Rechtsverletzungen, informiert er XY110 unverzüglich.

(6) Verzögerungen, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, verlängern vereinbarte Termine und Fristen entsprechend.

(7) Reagiert der Kunde trotz Erinnerung über einen längeren Zeitraum nicht oder erfüllt er erforderliche Mitwirkungspflichten nicht, ist XY110 berechtigt, das Projekt vorübergehend zu unterbrechen und nach Verfügbarkeit neu einzuplanen. Ein hierdurch entstehender zusätzlicher Planungs- oder Wiederaufnahmeaufwand kann nach vorheriger Mitteilung gesondert berechnet werden.

(8) Soweit Datensicherungen, Wartung oder Hosting nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von XY110 gehören, ist der Kunde für eine ausreichende Sicherung seiner Daten und Systeme verantwortlich.



§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen


(1) Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe ausgewiesen.

(2) Soweit im individuellen Angebot keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, gelten für projektbezogene Leistungen folgende Zahlungsmodalitäten:

a) Anzahlung
50 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung werden nach Vertragsschluss und Zugang der Anzahlungsrechnung fällig. Mit der Projektbearbeitung beginnt XY110 grundsätzlich nach Eingang der Anzahlung und nach Bereitstellung der für den Projektbeginn erforderlichen Inhalte, Informationen und Zugänge.

b) Schlusszahlung
Die verbleibenden 50 Prozent werden nach Fertigstellung und Abnahme der vereinbarten Leistungen beziehungsweise nach Eintritt der Abnahmefiktion gemäß § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällig. Die Schlusszahlung ist vor der Veröffentlichung, der endgültigen Übergabe der Arbeitsergebnisse oder der Übermittlung uneingeschränkter administrativer Zugangsdaten zu leisten.

(3) Bei umfangreicheren Projekten können im individuellen Angebot abweichende Zahlungspläne, insbesondere Zahlungen nach Projektphasen oder Meilensteinen, vereinbart werden.

(4) Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen, sofern im Angebot oder in der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.

(5) Kosten für Domains, Hosting, Software, Plugins, Schriftlizenzen, Bildmaterial, Druckleistungen, Werbebudgets und sonstige Produkte oder Leistungen Dritter können vor der Bestellung oder Beauftragung vollständig in Rechnung gestellt werden.

(6) Laufende Leistungen, Wartungsvereinbarungen, Betreuungspakete und monatliche Leistungen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, monatlich im Voraus abgerechnet.

(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. XY110 ist nach vorheriger Mitteilung berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Forderungen auszusetzen. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich entsprechend.

(8) Nutzungsrechte an den von XY110 erstellten Arbeitsergebnissen gehen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Maßgabe des § 10 auf den Kunden über.

(9) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.



§ 6 Termine, Fristen und Leistungshindernisse


(1) Angegebene Projektzeiten und Termine sind unverbindliche Planungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Eine vereinbarte Leistungsfrist beginnt erst, wenn die erforderliche Anzahlung eingegangen ist und der Kunde sämtliche für den Beginn benötigten Inhalte, Informationen, Zugänge und Freigaben bereitgestellt hat.

(3) Termine und Fristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen durch den Kunden, externe Dienstleister, nachträgliche Änderungswünsche oder andere Umstände entstehen, die XY110 nicht zu vertreten hat.

(4) Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren und von XY110 nicht zu vertretenden Ereignissen ist XY110 für die Dauer der Beeinträchtigung von der Leistungspflicht befreit. Dazu zählen insbesondere Ausfälle von Kommunikationsnetzen, Hostinganbietern, Softwarediensten, Plattformen oder sonstiger technischer Infrastruktur.

(5) Dauert ein Leistungshindernis über einen erheblichen Zeitraum an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils der Leistung vom Vertrag zurückzutreten, sofern ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.



§ 7 Abnahme


(1) Soweit die vereinbarten Leistungen einer Abnahme zugänglich sind, wird XY110 dem Kunden die Fertigstellung mitteilen und ihn zur Prüfung und Abnahme auffordern.

(2) Der Kunde prüft die Arbeitsergebnisse innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung und erklärt entweder die Abnahme oder teilt XY110 mindestens einen konkret bezeichneten Mangel mit.

(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn XY110 dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert. XY110 weist den Kunden in der Abnahmeaufforderung auf diese Rechtsfolge hin.

(4) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Solche Mängel werden im Rahmen der Nacherfüllung behoben.

(5) Nimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse produktiv in Betrieb oder veröffentlicht er sie, ohne zuvor einen wesentlichen Mangel mitzuteilen, kann dies bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob eine Abnahme erfolgt ist.

(6) Für einzeln nutzbare und abgrenzbare Projektbestandteile können Teilabnahmen vereinbart werden. Mit der Teilabnahme werden die auf den jeweiligen Projektbestandteil entfallenden Vergütungsanteile fällig.



§ 8 Leistungen und Produkte Dritter


(1) Für Domains, Hosting, Software, Plugins, Themes, Schnittstellen, Schriften, Bildmaterial, Plattformen und andere Leistungen Dritter gelten ergänzend die Vertrags- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters.

(2) Soweit möglich, werden Verträge über laufende Leistungen Dritter unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter geschlossen.

(3) XY110 ist nicht für Änderungen, Ausfälle, Preisänderungen, Einstellung oder eingeschränkte Verfügbarkeit von Produkten und Leistungen Dritter verantwortlich, sofern XY110 diese Umstände nicht zu vertreten hat.

(4) Der Kunde trägt die für den Betrieb seines Projekts erforderlichen laufenden Lizenz-, Hosting-, Domain- und Plattformkosten, sofern im Angebot keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Die dauerhafte Kompatibilität mit zukünftigen Versionen externer Systeme, Browser, Plugins, Schnittstellen oder Plattformen ist nicht geschuldet. Erforderliche spätere Anpassungen, Updates oder Migrationen sind gesonderte Leistungen, sofern keine entsprechende Wartungsvereinbarung besteht.

(6) Werden Zugangsdaten zu externen Diensten benötigt, stellt der Kunde diese rechtzeitig und auf einem sicheren Übermittlungsweg zur Verfügung.



§ 9 SEO, GEO, Online-Marketing und Werbekampagnen


(1) Bei SEO-, GEO-, Online-Marketing- und Werbeleistungen schuldet XY110 eine fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

(2) Insbesondere werden keine bestimmten Platzierungen in Suchmaschinen, KI-Systemen oder anderen Plattformen, keine bestimmten Besucherzahlen, Reichweiten, Anfragen, Umsätze oder Verkaufszahlen garantiert.

(3) Rankings, Sichtbarkeit und Kampagnenergebnisse werden unter anderem durch technische Entwicklungen, Wettbewerb, Nutzerverhalten, Plattformregeln, Algorithmen und Entscheidungen externer Anbieter beeinflusst. Diese Faktoren liegen außerhalb des alleinigen Einflussbereichs von XY110.

(4) Werbebudgets und sonstige unmittelbare Plattformkosten sind nicht in der Vergütung von XY110 enthalten, sofern im Angebot nichts anderes angegeben wurde.

(5) Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit der beworbenen Produkte, Dienstleistungen, Aussagen, Zielseiten und Werbemittel verantwortlich, sofern eine rechtliche Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Sperrungen, Einschränkungen oder Ablehnungen von Konten und Anzeigen durch Plattformbetreiber stellen keinen Mangel der Leistung von XY110 dar, sofern XY110 die Ursache nicht zu vertreten hat.



§ 10 Nutzungsrechte


(1) Sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte verbleiben zunächst bei XY110 beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber.

(2) Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt XY110 dem Kunden an den finalen, individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck ein.

(3) Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung und die für den vertragsgemäßen Betrieb erforderliche Bearbeitung der Arbeitsergebnisse.

(4) Die Übertragung der Arbeitsergebnisse an technische Dienstleister des Kunden ist zulässig, soweit dies für den Betrieb, die Wartung oder Weiterentwicklung des Projekts erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe, Veräußerung oder Unterlizenzierung bedarf der Zustimmung von XY110, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

(5) An individuell entwickelten Logos und vergleichbaren Markenkennzeichen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung grundsätzlich die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte, soweit XY110 zur Einräumung dieser Rechte berechtigt ist und keine Bestandteile Dritter entgegenstehen.

(6) Allgemeine Gestaltungsmethoden, Konzepte, technisches Wissen, wiederverwendbare Codebestandteile, Module, Bibliotheken, Vorlagen, Frameworks und Arbeitsweisen verbleiben bei XY110. XY110 darf diese auch für andere Projekte weiterverwenden, sofern keine vertraulichen Informationen oder individuellen geschützten Bestandteile des Kunden übernommen werden.

(7) Für Software, Schriften, Fotos, Plugins und sonstige Bestandteile Dritter gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen. XY110 kann nur diejenigen Rechte einräumen, die XY110 selbst von dem jeweiligen Rechteinhaber erhalten hat.

(8) Nicht ausgewählte Entwürfe, Zwischenstände, offene Arbeitsdateien, Rohdaten und interne Entwicklungsdateien werden nicht übertragen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(9) XY110 darf das fertiggestellte Projekt nach dessen Veröffentlichung unter Nennung des Kunden als Referenz auf der eigenen Website, in Präsentationen und in geschäftlichen Kommunikationskanälen zeigen. Dies gilt nicht, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder der Kunde der Referenznutzung vor der Veröffentlichung in Textform widerspricht.



§ 11 Mängel und Nacherfüllung


(1) Der Kunde teilt XY110 festgestellte Mängel unverzüglich und möglichst genau in Textform mit. Die Beschreibung soll eine nachvollziehbare Reproduktion und Prüfung des Mangels ermöglichen.

(2) Bei berechtigten Mängeln erhält XY110 zunächst Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist nachzuerfüllen. XY110 kann nach eigener Wahl nachbessern oder eine mangelfreie Ersatzleistung erbringen, soweit dies für die jeweilige Leistung sachgerecht ist.

(3) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie dem Kunden nicht zumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

(4) Kein Mangel liegt insbesondere vor bei:
a) nachträglichen Änderungswünschen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs,
b) Abweichungen von rein subjektiven Vorstellungen, sofern die vereinbarte Beschaffenheit eingehalten wurde,
c) Beeinträchtigungen durch Änderungen externer Systeme, Plattformen, Plugins, Browser oder Schnittstellen nach der Abnahme,
d) Fehlern, die durch unsachgemäße Bedienung oder eigenmächtige Änderungen des Kunden oder Dritter verursacht wurden,
e) Inhalten, Daten oder Materialien, die der Kunde bereitgestellt oder freigegeben hat.

(5) Nimmt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter Änderungen an den Leistungen vor, trägt der Kunde den zusätzlichen Prüfungs- und Wiederherstellungsaufwand, sofern der Mangel hierdurch verursacht oder die Fehleranalyse erschwert wurde.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Abnahme, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(7) Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei übernommenen Garantien und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(8) Wartung, Sicherheitsaktualisierungen, technische Weiterentwicklungen und Anpassungen an zukünftige Systemänderungen sind keine Mängelbeseitigung und nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.



§ 12 Haftung


(1) XY110 haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(2) XY110 haftet außerdem unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie und nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet XY110 nur für den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten haftet XY110 nicht.

(5) Bei Datenverlust ist die Haftung auf denjenigen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, wenn die Datensicherung ausdrücklich zum Leistungsumfang von XY110 gehörte oder einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Fälle vorliegt.

(6) XY110 haftet nicht für Ausfälle, Störungen oder Änderungen von Diensten und Systemen Dritter, sofern XY110 diese nicht zu vertreten hat.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Kooperationspartner und Erfüllungsgehilfen von XY110.



§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz


(1) Beide Vertragsparteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdenden vertraulichen geschäftlichen, technischen und organisatorischen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich.

(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Vertragspartei bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.

(3) XY110 verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung von XY110.

(4) Verarbeitet XY110 personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

(5) Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die Erfüllung eigener Informations-, Dokumentations- und Einwilligungspflichten verantwortlich.

(6) Beide Vertragsparteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten.



§ 14 Vertragslaufzeit und Kündigung


(1) Projektbezogene Verträge enden grundsätzlich mit vollständiger Erbringung und Abnahme der vereinbarten Leistungen sowie vollständiger Zahlung der Vergütung.

(2) Für laufende Leistungen, Wartung, Betreuung, SEO, GEO, Online-Marketing oder Support gelten die im Angebot vereinbarten Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen.

(3) Ist für eine laufende Leistung keine Mindestlaufzeit und keine Kündigungsfrist vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(4) Das gesetzliche Recht des Kunden zur Kündigung eines Werkvertrags vor Fertigstellung bleibt unberührt. In diesem Fall richtet sich der Vergütungsanspruch von XY110 nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 648 BGB.

(5) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Soweit der wichtige Grund in einer behebbaren Pflichtverletzung besteht, ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen.

(6) Ein wichtiger Grund für XY110 kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz Mahnung erhebliche fällige Zahlungen nicht leistet, erforderliche Mitwirkung dauerhaft verweigert oder die Fortführung des Projekts aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen unzumutbar wird.

(7) Im Fall einer Vertragsbeendigung sind die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen und angefallenen Fremdkosten zu vergüten.

(8) Nutzungsrechte an bereits erstellten Arbeitsergebnissen werden nur im Umfang der vollständig bezahlten Leistungen eingeräumt.



§ 15 Freistellung bei Rechten Dritter


(1) Der Kunde stellt XY110 von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung von Rechten Dritter durch vom Kunden bereitgestellte oder freigegebene Inhalte, Materialien, Angaben oder Anweisungen beruhen.

(2) Die Freistellung umfasst auch die angemessenen und erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung.

(3) XY110 informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt die Rechtsverteidigung mit ihm ab. XY110 wird ohne Zustimmung des Kunden keine Anerkenntnisse oder Vergleiche abgeben, soweit dies zumutbar ist.

(4) Die Freistellung gilt nicht, soweit XY110 den Rechtsverstoß selbst verursacht oder trotz eindeutiger Kenntnis eines Rechtsverstoßes gehandelt hat.



§ 16 Schlussbestimmungen


(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist Worpswede, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von XY110. XY110 bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen und der gesetzliche Vorrang solcher Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Juli 2026

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